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Die Halterhaftung im Elektro-Fuhrpark sicher umsetzen

Die Halterhaftung zählt zu den sensiblen Themen im Alltag eines Fuhrparkverantwortlichen. Einige Besonderheiten sind in Bezug auf den Elektro-Fuhrpark zu beachten, um eine sichere Umsetzung zu ermöglichen. Wir stellen vor, worauf Sie beim Thema Halterhaftung im Elektro-Fuhrpark achten sollten.

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Eines der sensiblen Themen im Alltag eines Fuhrparkmanagers ist ohne Frage die Halterhaftung. Diese ist nicht nur für die klassische Flotte von Bedeutung, sondern genauso für den Elektro-Fuhrpark. Bei Fahrzeugen mit alternativ angetriebenem Motor ist es weiterhin der Fall, dass ein Unternehmen möglicherweise bei einem Schaden haftet. Außerdem bleiben sämtliche Halterhaftungspflichten bestehen. Genau festgelegte Regeln und eine durchdachte Car Policy schützen hier im Alltag und verbessern die Sicherheit. Nun betrachten wir genauer, was Sie bei der Halterhaftung im Elektro-Fuhrpark beachten sollten, um nicht nur auf der Straße sicher unterwegs zu sein. 

Gründe für klare Regelungen in Unternehmen

Im Fall eines Unfalls oder eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung muss eine natürliche Person für den entstandenen Sach- oder Personenschaden haften. In diesem Zusammenhang ist der Fahrzeughalter von Bedeutung. Es handelt sich beim Fahrzeughalter um den, der im Fahrzeugschein eingetragen ist.

Für einen Schaden haftet der Verursacher eines Schadens. Der Halter ist jedoch verpflichtet, das Fahrzeug in einem betriebssicheren Zustand zu halten. Sollte nun ein Schaden eintreten, bei dem der Verursacher oder eine andere Partei nachweisen kann, dass der Halter seinen Pflichten nicht nachkam, dann besteht eine Regressgefahr. Die sogenannte Halterhaftung ist für Unternehmen von Bedeutung, da im Zweifelsfalle der Geschäftsführer persönlich belangt werden kann. Das ist nur in den wenigsten Fällen bekannt.

Die zuvor beschriebene Halterhaftung lässt sich jedoch innerhalb eines Unternehmens übertragen. Wichtig ist jedoch, dass die Übertragung nur an eine kompetente Person möglich ist, die sich mit dem Thema auskennt. Ist das nicht der Fall, bleibt die Halterhaftung im Falle einer unqualifizierten Übertragung bei der Geschäftsführung des Unternehmens. Hier beginnt daher bereits die erste Problematik für viele Unternehmen, da die entsprechenden Kenntnisse oder das Wissen rund um die Folgen im Normalfall nicht bekannt sind. Die wenigsten Geschäftsleiter wissen, dass sie im Zweifelsfalle persönlich haftbar gemacht werden können. Eine genaue Regelung ist wichtig, um weitere Folgen direkt zu verhindern. Im besten Fall erfolgt die Übertragung der Halterhaftung nicht nur mündlich, sondern schriftlich. Die Übertragung der Halterhaftung lässt sich direkt im Arbeitsvertrag des Fuhrparkverantwortlichen regeln. 

Der Verwendungszweck aller Fahrzeuge ist präzise und unmissverständlich zu regeln. Fuhrparkmanager sollten sich darüber im Klaren sein, wie wichtig es ist, zu wissen, wer haftet und wer ein Fahrzeug führt. Das gilt für den Elektro-Fuhrpark genauso, sodass die Vorschriften für die Flotte auf alle Bereiche auszuweiten sind. Klare Regelungen sind an dieser Stelle entscheidend, wenn es darum geht, spätere rechtlichen Folgen oder hohe Kosten zu vermeiden.

Welche Besonderheiten sind bei der Halterhaftung im Elektro-Fuhrpark zu beachten?

Elektrofahrzeug, Hybrid- oder Ottomotor macht bei der Halterhaftung kaum einen Unterschied aus. Zu beachten ist, dass die Nutzung, das Aufladen sowie die Beurteilung von Gefahren eventuell anders ausfallen. Das bedeutet, dass die Fahrerunterweisung gemäß Unfallverhütungsvorschriften gegebenenfalls anzupassen ist. Die Unterweisung der Fahrer gemäß DGUV Vorschrift 70 ist verpflichtend, um den Halterpflichten nachzukommen. Genau genommen ist die Fahrerunterweisung kein Teil der Halterhaftungspflichten. Die Unterweisung muss im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes erfolgen, da es sich bei Geschäftsfahrzeugen um Betriebsmittel handelt, bei denen eine entsprechende Unterweisung erfolgen muss.

Durch die Besonderheiten der Fahrzeuge im Elektro-Fuhrpark ist aber dringend zu beachten, dass es sinnvoll ist, eine genaue Unterweisung zu planen. Dabei lassen sich das Vorgehen beim Aufladen sowie Sicherheitsaspekte schulen. Wissen Fahrer nicht, wie sie mit ihren Fahrzeugen umgehen müssen, sind Unfälle vorprogrammiert. Die Unfallversicherung des Arbeitgebers kann bei fehlenden Unterweisungen sogar Zahlungen zurückfordern. Das stellt ein hohes Risiko dar und bedeutet im schlimmsten Fall eine hohe Kostenbelastung für das Unternehmen. Empfehlenswert ist es, die Halterhaftung im Elektro-Fuhrpark ernst zu nehmen und unbedingt eine Unterweisung durchzuführen. Gleiches gilt für die Durchführung wichtiger Termine wie Serviceintervalle, um die Sicherheit im Straßenverkehr möglichst zu gewährleisten. Halten sich Unternehmen oder vielmehr das Fuhrparkmanagement an alle Details, sinkt die Gefahr deutlich, im Falle eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung oder bei einem Unfall zu haften. 

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Pflichten rund um die Halterhaftung gezielt erkennen

In einigen Unternehmen sind die Bedeutung sowie Details rund um die Halterhaftung eher unzureichend bekannt. Dabei sollten Pflichten wie die Führerscheinkontrolle sowie die Unterweisung nach UVV durchaus bekannt sein. Fuhrparkleiter sollten sich der möglichen Konsequenzen bewusst sein, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen. Mit Konsequenzen ist immer dann zu rechnen, wenn es zum Ernstfall kommt und ein Sach- oder Personenschaden entsteht. An dieser Stelle wollen wir kurz die Pflichten rund um die Halterhaftung benennen. Diese gelten genauso für den Elektro-Fuhrpark: 

Unterweisung nach UVV

Die Unterweisung nach UVV ist einzuhalten, sobald es sich um ein betrieblich genutztes Fahrzeug handelt. Bei betrieblich genutzten Fahrzeugen liegt das Bestimmungsrecht vor. Für die Kosten kommt der Betrieb auf. Privatfahrzeuge mit Kilometerabrechnung zählen folglich nicht zu den betrieblich genutzten Fahrzeugen. Einmal jährlich ist die Unterweisung vorzunehmen, die geplant und dokumentiert werden sollte. Dabei sind alle Inhalte der Unterweisung so anzupassen, dass sie auf die Besonderheiten des Elektro-Fuhrparks eingehen. Als Orientierung ist die DGUV 70 heranzuziehen.

Fahrzeugprüfung nach UVV

Die Fahrzeugprüfung nach UVV muss einmal im Jahr erfolgen und ist zu dokumentieren. Achtung: Bei Elektrofahrzeugen und Plug-In-Hybriden muss das Ladekabel einmal jährlich auf elektrische Sicherheit geprüft werden.

Regelmäßige Führerscheinkontrolle

Bei der Überlassung eines Dienstfahrzeugs ist darauf zu achten, dass der Führerschein regelmäßig kontrolliert wird. Das Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis ist mit entsprechenden Strafen verbunden und im Rahmen der Halterhaftung müssen Fahrzeughalter auf das Fahren mit Führerschein achten. Eine rechtssichere Kontrolle ist genau wie die Dokumentation dieser wichtig. 

Verkehrstüchtiger Zustand des Fahrzeuges

Das Fahrzeug muss in einem verkehrstüchtigen Zustand sein. Regelmäßige Wartungs- und Serviceintervalle, Reifenwechsel und Kontrollen sind daher wichtig. Bei einer Vernachlässigung dieser Termine drohen Strafen im Ernstfall, genau wie zu erwartende rechtliche Folgen.

Ladungssicherung und Verhalten bei einem Unfall

Bei einem Fahrzeug mit einer vorhandenen Ladung ist diese zu sichern und zu befestigen. Dafür ist der Halter des Fahrzeugs verantwortlich. Es ist daher auch bei Fahrzeugen im Elektro-Fuhrpark zu beachten, dass bei beladenen Fahrzeugen die Sicherheit dieser Ladung im Vordergrund steht. 

Zwar gehören ein Dienstwagenüberlassungvertrag und eine Car Policy nicht direkt zu den Pflichten im Rahmen der Halterhaftung. Es ist jedoch unbedingt empfehlenswert, einen solchen Vertrag auszuarbeiten und für den Elektro-Fuhrpark zu nutzen. Andernfalls ist die Absicherung für das Unternehmen und die Verantwortlichen nicht ausreichend, wenn es um Unfälle oder Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung geht. 

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Fazit: Die Halterhaftung entscheidet über mögliche Konsequenzen

Die Halterhaftung im Fuhrpark ist stets ein komplexes Thema. Das ist bei einem Elektro-Fuhrpark nicht anders als bei Fahrzeugen mit klassischem Verbrennungsmotor. Es kostet Fuhrparkleiter je nach Organisation viel Zeit, Führerscheine zu kontrollieren, Fahrer zu unterweisen und UVV Termine einzuhalten. Dennoch sind alle Fuhrparkverantwortlichen gut darin beraten, sämtliche Pflichten im Rahmen der Halterhaftung zu kennen und zu erfüllen. Einfacher ist es, diese Aufgaben mit digitaler und dabei intelligenter Unterstützung zu erfüllen. Dabei kann die Fuhrparkmanagement Software von Avrios helfen, alle wesentlichen Termine immer im Blick zu behalten. Es muss schließlich nicht so kompliziert sein, den eigenen Fuhrpark zu verwalten, wie es häufig angenommen wird. Vielmehr dreht sich alles um die Kenntnis von Pflichten, um notwendige Aufgaben und um die Delegation von wesentlichen Terminen. Ohne einen Blick auf alle Details drohen Konsequenzen in rechtlicher Hinsicht. Oder solche, die finanziell teuer zu stehen kommen. 

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