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Bruttolistenpreis

Worte von:

Sina Burghardt

June 29, 2022
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Minuten

Bei jedem Fahrzeug gibt es einen Bruttolistenpreis, der vor allem aus steuerlichen Gründen interessant ist. Für das Unternehmen ist der Nettopreis, der als Grundlage für die Abschreibung zum Einsatz kommt, entscheidend. Die Versteuerung des Fahrzeuges nach der 1-Prozent-Regelung beinhaltet aber unbedingt das Wissen rund um den Bruttolistenpreis. Daher schauen wir uns diesen genauer an, um diesen entscheidenden Wert herauszufinden.

In diesem Artikel erfahren Sie:

  1. Definition und Bedeutung: Der Bruttolistenpreis ist eine Preisempfehlung des Händlers für Neuwagen und Gebrauchtwagen, wichtig für die Versteuerung von Dienstwagen.
  2. 1-Prozent-Regelung: Der Bruttolistenpreis dient als Grundlage für die Versteuerung von Dienstwagen nach der 1-Prozent-Regelung, wobei Sonderausstattungen berücksichtigt werden.
  3. Elektroautos: Für Elektroautos gelten niedrigere Versteuerungssätze (0,25% oder 0,5%) des Bruttolistenpreises, wobei der Umweltbonus nicht vom Bruttolistenpreis abgezogen wird.

Was ist der Bruttolistenpreis?

Es handelt sich beim Bruttolistenpreis einfach gesagt um eine Preisempfehlung des Händlers. Dieser Listenpreis ist für Neuwagen genau wie für einen Gebrauchtwagen wichtig, unabhängig davon, ob es sich um ein gekauftes oder finanziertes Fahrzeug handelt. Der Bruttolistenpreis entspricht nicht dem tatsächlichen Kaufpreis. Entscheidend ist der Bruttolistenpreis nicht für die Beachtung der Kosten, sondern als Grundlage für die Versteuerung.

Der Bruttolistenpreis als Grundlage für die Versteuerung

Sofern für die private Nutzung des Dienstwagens die 1-Prozent-Regelung zur Versteuerung zum Einsatz kommt, gilt der Bruttolistenpreis als Grundlage. Entsprechende Tabellen sowie der Autohändler geben hier Auskunft. Da es sich um eine Preisempfehlung im Inland handelt, entspricht der Preis im Normalfall nicht unbedingt dem tatsächlichen Kaufpreis. Es besteht die Möglichkeit, den Bruttolistenpreis zu erfragen und die 1-Prozent-Regelung genauer nachzurechnen. Eventuell lohnt sich dann die Verwendung und anschließende Versteuerung mit dem Fahrtenbuch. Die 1-Prozent-Regelung ist aber nur anwendbar, wenn der Bruttolistenpreis bekannt ist und hinzugezogen wird. Zu beachten ist an dieser Stelle noch, dass der Bruttolistenpreis auf volle 100 Euro abgerundet wird.

Sonderausstattungen für die Berechnung genauer beachten

Ein weiterer wichtiger Aspekt für den Bruttolistenpreis ist ein Blick auf die Sonderausstattungen. Grundsätzlich gibt es einige Punkte, die auf den Bruttolistenpreis aufgeschlagen werden und andere, die nicht aufgeschlagen werden.

Nicht auf den Bruttolistenpreis werden aufgeschlagen:

  • Überführungskosten
  • Zulassungskosten
  • Ausstattungen, die nach der Zulassung eingebaut werden (z. B. ein Autotelefon)
  • Ein zweiter Satz Reifen

Für den Bruttolistenpreis relevante Sonderausstattung:

  • Diebstahlschutz
  • Autoradio
  • Navigationsgerät

Entscheidend für die exakte Berechnung des Bruttolistenpreises ist, ob die Sonderausstattung vom Werk oder erst nachträglich eingebaut wird. Wenn der Bruttolistenpreis für das Fahrzeug bei 30.000 Euro liegt und ein bereits im Werk eingebautes Autoradio 1.000 Euro kostet, dann beträgt der Preis 31.000 Euro. Ein nachträglich eingebautes Autoradio würde somit nicht in den Bruttolistenpreis einberechnet werden. Zu versteuern sind laut diesem Fallbeispiel 31.000 Euro und nicht 1.000 Euro. Wurde jedoch noch ein zweites Reifenset angeschafft, sind diese Kosten nicht weiter zu beachten. Die jeweilige Sonderausstattung ist aber immer zu beachten, da diese schließlich oft sehr umfangreich ausfallen kann.

Bruttolistenpreis von Elektroautos

Bei Elektroautos gilt eine niedrigere Versteuerung von 0,25 oder 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises. Reine Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis von weniger als 60.000 Euro werden mit 0,25 Prozent vom Bruttolistenpreis versteuert. Plug-In-Hybridfahrzeuge sowie Elektroautos mit höherem Bruttolistenpreis werden entsprechend mit 0,5 Prozent versteuert. Grundgedanke dahinter ist die Förderung der E-Mobilität durch entsprechende steuerliche Vergünstigungen.

Immer wieder wirft der gewährte Umweltbonus in diesem Zusammenhang Fragen auf. Der Bruttolistenpreis von Elektroautos wird jedoch nicht durch den Umweltbonus gemindert. Sie ziehen den Umweltbonus daher nicht vom Bruttolistenpreis ab. Aktuell profitieren Sie von bis zu 9.000 Euro Prämie beim Kauf eines reinen Elektroautos. Der Grund für die höhere Prämie ist neben dem Umweltbonus noch die Innovationsprämie, die jedoch weiterhin zeitlich begrenzt gewährt wird. Der Bruttolistenpreis von Elektroautos wird daher nicht direkt anders berechnet als es bei Verbrennern der Fall ist. Vielmehr gilt im Anschluss eine andere Versteuerung des Dienstwagens mit einem niedrigeren Prozentsatz. Wichtig ist, dass der Umweltbonus nicht einfach vom Bruttolistenpreis abzuziehen ist, sondern als Zuschuss anzusehen ist.

Der Herstelleranteil ist beim Umweltbonus ein Rabatt des Anschaffungspreises, der entsprechend zu berücksichtigen ist. Der ausgezahlte Umweltbonus ist hingegen ein Zuschuss, der nicht zurückzuzahlen ist. Die genaue Buchung vom Umweltbonus mit Blick auf die Bilanz erfordert einen entsprechenden Blick auf alle Kosten, die dem Bruttolistenpreis zuzurechnen sind. Letztlich ist die Berechnung vom Bruttolistenpreis bei Elektroautos jedoch nicht wesentlich komplizierter als bei klassischen Verbrennern. Solange der Umweltbonus richtig behandelt wird, sollten dabei keine Probleme auftreten.

Bruttolistenpreis ermitteln – so geht’s

Für die Ermittlung des Bruttolistenpreises muss erst einmal der Preis bekannt sein, der für das jeweilige Fahrzeug angesetzt wird. Entweder lassen Sie sich von Ihrem Autohändler den Listenpreis am besten bestätigen oder Sie berechnen den Bruttolistenpreis nach offiziellen Tabellen für das jeweilige Fahrzeug. Maßgeblich ist der Betrag inklusive Umsatzsteuer, also nicht der Nettobetrag. Außerdem gilt hier nicht der Preis, den Sie für das Fahrzeug bezahlt haben. Mit einem einfach gehaltenen Rechenbeispiel lässt sich die Berechnung besser veranschaulichen:

Bruttolistenpreis des Fahrzeuges laut Händler:  40.000 Euro

Navigationsgerät:         1.000 Euro

Autoradio:         2.000 Euro

Diebstahlschutz:           599 Euro

Bruttolistenpreis:       43.599 Euro → Abgerundet auf 43.500 Euro

Zulassungskosten und alle Änderungen nach der Zulassung sind hier nicht zu berücksichtigen. Dieser so ermittelte Bruttolistenpreis ist anschließend die Grundlage für die Versteuerung des Dienstwagens, sofern dieser privat genutzt wird.  

Der Bruttolistenpreis bestimmt die Versteuerung

Für die Berechnung der Versteuerung nach der 1-Prozent-Regel ist der Bruttolistenpreis enorm wichtig. Dieser gilt bei gekauften genau wie bei finanzierten Fahrzeugen. Bei gebrauchten Fahrzeugen kommt dieser Wert ebenfalls zum Einsatz. Sobald ein Dienstwagen für private Fahrten verwendet wird, ist die Versteuerung des geldwerten Vorteils vorzunehmen. Dafür muss der Bruttolistenpreis als Grundlage bekannt sein oder entsprechend ermittelt werden.

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Häufig gestellte Fragen zum Bruttolistenpreis

1. Warum ist der Bruttolistenpreis wichtig?

Der Bruttolistenpreis gilt als Grundlage für die Versteuerung nach der 1-Prozent-Regel. Für die Versteuerung von privaten Fahrten des Fahrzeuges ist der Bruttolistenpreis entscheidend. Das gilt nicht in diesem Ausmaß, wenn der Fahrer ein Fahrtenbuch führt.

2. Warum entspricht der Bruttolistenpreis nicht dem realen Kaufpreis?

Es handelt sich um einen offiziellen Wert, der als steuerliche Grundlage zum Einsatz kommt. Da stets individuelle Rabatte eingeräumt werden können, sind einheitliche Werte als Steuergrundlage entscheidend.

3. Wie lässt sich der Bruttolistenpreis herausfinden?

Die beste Option besteht darin, direkt den Autohändler anzusprechen. Auf diese Weise erhalten Sie offizielle Zahlen. Eine sinnvolle Alternative ist die umfassende Tabelle vom ADAC.

4. Wie wird der Bruttolistenpreis für die 1-Prozent-Regelung verwendet?

Der Bruttolistenpreis dient als Basis für die 1-Prozent-Regelung, eine Methode zur Versteuerung des geldwerten Vorteils bei privater Nutzung eines Dienstwagens. Dabei wird monatlich 1% des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert.

5. Welche Rolle spielen Sonderausstattungen bei der Berechnung des Bruttolistenpreises?

Sonderausstattungen, die vom Werk eingebaut werden, wie Autoradio, Navigationsgerät oder Diebstahlschutz, erhöhen den Bruttolistenpreis und somit die Steuerlast. Kosten für Überführung, Zulassung oder nachträglich eingebaute Ausstattungen werden hingegen nicht berücksichtigt.

6. Wie wird der Bruttolistenpreis bei Elektroautos für die Versteuerung behandelt?

Für Elektroautos gilt eine niedrigere Versteuerung von 0,25% oder 0,5% des Bruttolistenpreises, abhängig vom Wert des Fahrzeugs. Der Bruttolistenpreis wird dabei nicht durch den Umweltbonus gemindert, der als Zuschuss gilt.

7. Wie kann der Bruttolistenpreis ermittelt werden?

Der Bruttolistenpreis kann direkt beim Autohändler erfragt oder anhand offizieller Tabellen, wie denen des ADAC, berechnet werden. Wichtig ist, dass der Bruttolistenpreis inklusive Umsatzsteuer und relevanter Sonderausstattungen ermittelt wird.

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