Jetzt Einblick in die Avrios erhalten.

Lernen Sie die Fuhrparksoftware im Online-Deminar kennen.

Jetzt Platz sichern
Praxiswissen

Firmenwagen und Homeoffice

Tim Niemann ist angestellter Steuerberater in einer mittelständischen Wirtschaftsprüfung- und Steuerberatungsgesellschaft in Düsseldorf. Zusätzlich ist er in eigener Kanzlei selbstständig tätig und berät vorwiegend Privatpersonen. Auf dem Avrios-Blog schreibt er in unregelmäßigen Abständen zu steuerlichen Fragestellungen rund um den Fuhrpark.

Neueste Beiträge

Anschaffungskosten optimieren

Corporate Sustainability Reporting Directive: Bedeutung für die Flotte

Kosten senken im Fuhrpark: Versicherungsstrategien überprüfen

March 18, 2021
X
Minuten

Ihre Mitarbeiter nutzen einen Firmenwagen und haben 2020 viel Zeit im Homeoffice verbracht? Spätestens dann lohnt es sich, einen Blick auf die Besteuerung des geldwerten Vorteils zu werfen. Neben der regulären Privatnutzung („1-%-Regelung“, die hier genauso wie ein Fahrtenbuch nicht Thema sein soll) ermittelt sich der vom Arbeitnehmer mit der Gehaltsabrechnung zu versteuernde geldwerte Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für jeden Kalendermonat grundsätzlich mit 0,03 % vom Bruttolistenpreis des Kfz pro Entfernungskilometer.

Beispiel:

Kfz mit Bruttolistenpreis (BLP) = 50.000 €, Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 15 km

Geldwerter Vorteil:

50.000 EUR x 0,03 % x 15 km x 12 Monate = 2.700 EUR
Lohnsteuer darauf z.B. bei 42 % Grenzsteuersatz: 1.134 EUR

Der geldwerte Vorteil kann abweichend davon aber auch im Einzelnachweis nach den tatsächlichen Fahrten mit einem verminderten Satz von 0,002 % pro Tag und Entfernungskilometer ermittelt werden, was zu einer Verminderung des geldwerten Vorteils führt, sobald es sich um weniger als 180 Tage/Jahr handelt. Die Einzelbewertung ist auf 180 Tage pro Jahr begrenzt, so dass der hiernach ermittelte geldwerte Vorteil die obige Pauschalregelung nicht übersteigen kann. Die Anwendung der Einzelbewertung ist bei der laufenden Gehaltsabrechnung nur möglich, wenn dem Arbeitgeber monatlich fahrzeugbezogen schriftlich erklärt wird, an welchen konkreten Tagen tatsächlich mit dem Kfz zur Arbeit gefahren wurde. Diese Aufzeichnungen sind als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren. Außerdem können Arbeitnehmer diese Methode nur einheitlich für das ganze Kalenderjahr wählen.

Allerdings ist es dem Arbeitnehmer unbenommen, im Rahmen der Einkommensteuererklärung die o.g. Einzelbewertung zu nutzen:

Beispiel für die Berechnung mit Firmenwagen und Homeoffice:

wie oben, nur tatsächliche Fahrten in 2020 wegen Homeoffice: 80 Tage

Geldwerter Vorteil mit Firmenwagen und Homeoffice:

50.000 EUR x 0,002 % x 15 km x 80 Tage = 1.200 EUR
(Einkommensteuer darauf bei 42% Grenzsteuersatz: 504 EUR) 
Steuerersparnis mit der Einkommensteuererklärung: 630 EUR

Praktisch geschieht dies indem man den Bruttoarbeitslohn lt. Lohnsteuerbescheinigung in der Anlage N vermindert einträgt und durch eine Anlage oder zusätzliche Angaben zur elektronischen Steuererklärung erläutert. Eine Aufzeichnung der exakten Tage, an denen das Kfz für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt worden ist, sollten Sie obligatorisch vornehmen.

{{cta-de-4="/cms-components"}}

Extra-Tipp für Nutzer von Firmenwagen und Homeoffice:

Arbeitnehmer, die 2020 zumindest teilweise im Homeoffice verbracht haben, sollten daneben die vereinfachte Werbungskostenpauschale zur Abgeltung ihrer „Arbeitszimmerkosten“ in Höhe von 5 EUR/Tag (max. 600 EUR) nicht vergessen anzusetzen.

Tim Niemann ist angestellter Steuerberater in einer mittelständischen Wirtschaftsprüfung- und Steuerberatungsgesellschaft in Düsseldorf. Zusätzlich ist er in eigener Kanzlei selbstständig tätig und berät vorwiegend Privatpersonen. Auf dem Avrios-Blog schreibt er in unregelmäßigen Abständen zu steuerlichen Fragestellungen rund um den Fuhrpark.
raus-aus-den-steuern.de

Ähnliche Beiträge