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Warum die DGUV-Vorschrift 70 wichtig ist

Die DGUV-Vorschrift 70 ist für die UVV besonders wichtig. Wir stellen Vorschriften und die Bedeutung für das Fuhrparkmanagement vor.

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DGUV Vorschrift 70, warum diese gesetzlich bindend ist

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April 18, 2018
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Was Sie in diesem Artikel erfahren:

  1. DGUV Vorschrift 70: Erläuterung ihrer Bedeutung für Sicherheit und Compliance im Fuhrpark.
  2. Rechtlicher Rahmen: Verbindung zu Arbeitsschutzgesetzen und deren Auswirkungen.
  3. Arbeitgeberpflichten: Übersicht über Verantwortlichkeiten und erforderliche Maßnahmen.

Die Unfallverhütungsvorschriften sollten auch im Fuhrpark nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Besonders zentral ist die DGUV Vorschrift 70 – Fahrzeuge (ehemals BGV d29). Werden die Unfallverhütungsvorschriften nicht eingehalten, drohen rechtliche Konsequenzen. Folglich ist es eminent, dass Fuhrparkverantwortliche mit der DGUV Vorschrift 70 vertraut sind. Um die DGUV Vorschrift 70 vollumfänglich zu verstehen, ist es aber notwendig, sie im Zusammenhang mit dem staatlichen Arbeitsschutzrecht zu betrachten.

Dies ist nicht ganz einfach, denn im Paragrafen-Dschungel verliert man sich schnell. Deshalb erläutern wir Ihnen in diesem Beitrag zuerst die rechtlichen Grundlagen der UVV. Anschließend zeigen wir Ihnen, mit welchen staatlichen Arbeitsschutz-Vorschriften die DGUV Vorschrift 70 in Beziehung steht. Zu guter Letzt führen wir die zentralsten Artikel zum Geltungsbereich DGUV Vorschrift 70, der Fahrzeugprüfung durch Sachkundige, der Fahrzeugprüfung durch Fahrpersonal sowie der Fahrerunterweisung auf. Zu jedem dieser vier Bereiche finden Sie zudem ein Verweis zu einem unserer Beiträge, in denen auf den jeweiligen Bereich detaillierter eingegangen wird.

Die rechtlichen Hintergründe der UVV

Die Berufsgenossenschaften haben als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 14 SGB VII (Siebtes Buch des Sozialgesetzbuchs) den gesetzlichen Auftrag, “[…] mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren […]” (§ 14 Abs. 1 SGB VII) zu sorgen. Um diesem gesetzlichen Auftrag nachzukommen, erlassen die Unfallversicherungsträger (UV-Träger) Unfallverhütungsvorschriften (UVV). Die von den UV-Trägern gemäß § 15 SGB VII erlassenen Unfallverhütungsvorschriften stellen verbindliche autonome Rechtsnormen dar. Zudem haben die UV-Träger unterhalb dieser Vorschriftenebene ein umfassendes Regelwerk – bestehend aus Regeln, Informationen und Grundsätzen – erarbeitet, um die Unternehmen und Versicherten zu unterstützen. In den DGUV Grundsätzen werden die Maßstäbe für bestimmte Verfahren gesetzt, wie beispielsweise die Durchführung von Prüfungen.

Die staatlichen Regelungen zum Arbeitsschutz sind den Unfallverhütungsvorschriften vorrangig (siehe auch § 2 DGUV Vorschrift 1). Zum staatlichen Arbeitsschutzrecht gehört unter anderem das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie das Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG). Die DGUV-Vorschriften konkretisieren das staatliche Arbeitsschutzrecht im Bereich der Unfallverhütung. 

Die Basis der DGUV 70 für Fahrzeuge

Gemäß § 4 ArbSchG müssen Arbeitgeber durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes dafür sorgen, Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden werden (siehe auch § 3 ArbSchG). “Maßnahmen des Arbeitsschutzes” (§ 2 Abs. 1 ArbSchG) im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes sind Maßnahmen, die Arbeitsunfälle sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhindern und eine menschengerechte Arbeitsgestaltung sicherstellen. 

Unterweisungspflicht der Arbeitgeber

Für Arbeitgeber besteht deshalb die Pflicht, alle Beschäftigte über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen (§ 12 ArbSchG). Diese Unterweisung umfasst unter anderem alle Arbeitsmittel, die der Beschäftigte nutzt. Die Unterweisung muss vor dem erstmaligen Gebrauch des Arbeitsmittels und anschließend mindestens einmal jährlich erfolgen und jeweils schriftlich dokumentiert werden (§ 12 ArbSchG§ 12 BetrSichV§ 4 DGUV Vorschrift 1).

Gemäß § 2 Abs. 1 BetrSichV sind Arbeitsmittel Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen. Darunter fallen auch Fahrzeuge die Arbeitgeber ihren Beschäftigten zur Verfügung stellen.  Dementsprechend ist es für Arbeitgeber Pflicht die Mitarbeiter in das Führen des jeweiligen Fahrzeugs zu unterweisen (§ 35 Abs. 1 Nr. 3 DGUV Vorschrift 70).

Gefährdungs-Beurteilungspflicht der Arbeitgeber

Laut § 5 Abs. 2 und 3 ArbSchG ist der Arbeitgeber (siehe auch  § 2 und § 3 DGUV Vorschrift 1DGUV Regel 100-001 Abschnitt 2.1) eine Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen durchzuführen und entsprechende Maßnahmen zu implementieren. Die durchgeführten Prüfungen müssen schriftlich dokumentiert werden (§ 6 Abs. 1 ArbSchG§ 3 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1). § 3 BetrSichV thematisiert speziell die Gefährdungsbeurteilung bei Arbeitsmitteln und betont in § 3 Abs. 6 BetrSichV, dass es wichtig ist, die vorgesehenen Prüfungen und Fristen einzuhalten. 

Dementsprechend regelt § 57 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70, dass Arbeitgeber ein Fahrzeug bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen auf den betriebssicheren Zustand prüfen lassen müssen (siehe auch Abschnitt 6.1 DGUV Regel 109-009Anhang 2 DGUV Regel 109-009). Zudem muss das Prüfungsergebnis schriftlich festgehalten und bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden (§ 57 Abs. 2 DGUV Vorschrift 70).

Unterstützungspflicht der Beschäftigten

Gemäß § 16 DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention bestehen seitens der Beschäftigten (in der DGUV als “Versicherte” bezeichnet) besondere Unterstützungspflichten (siehe auch DGUV Regel 100-001 Abschnitt 3.2). Betreffend die DGUV Vorschrift 70 ist eine dieser Unterstützungspflichten die Fahrzeugkontrolle durch den Fahrzeugführer gemäß § 36 DGUV Vorschrift 70 (siehe auch § 23 Abs. 1 und Abs. 2 StVO).

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UVV im Fuhrpark – die wichtigsten Gesetzesartikel

Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschriften für Fahrzeuge

In unserem Artikel zu den Unfallverhütungsvorschriften im Fuhrpark erklären wir Ihnen Schritt für Schritt, was Sie bei der Erfüllung dieser drei Pflichten beachten müssen. 

Fahrzeugprüfung durch einen Sachkundigen:

Vertiefte Informationen zur Fahrzeugprüfung durch Sachkundige erhalten Sie in unserem Beitrag zur Fahrzeug-UVV.

Fahrzeugprüfung durch das Fahrpersonal:

Details zur Fahrzeugprüfung durch Fahrpersonal finden Sie in unserem Beitrag zur Fahrzeug-UVV.

Fahrerunterweisung:

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FAQ:

1. Was ist die DGUV Vorschrift 70 und warum ist sie wichtig?

Die DGUV Vorschrift 70, auch bekannt als "Fahrzeuge", ist eine zentrale Unfallverhütungsvorschrift. Sie ist wichtig, da sie rechtliche Konsequenzen bei Nichteinhaltung mit sich bringt und Fuhrparkverantwortliche mit den Anforderungen an die Betriebssicherheit von Fahrzeugen vertraut macht.

2. Welche Pflichten haben Arbeitgeber im Rahmen der DGUV Vorschrift 70?

Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen, insbesondere im Umgang mit Fahrzeugen. Dies beinhaltet regelmäßige Unterweisungen und die Dokumentation dieser Maßnahmen.

3. Was beinhaltet die Gefährdungsbeurteilungspflicht nach der DGUV Vorschrift 70?

Arbeitgeber müssen eine Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen durchführen und entsprechende Maßnahmen implementieren. Dies schließt die regelmäßige Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige und die Dokumentation der Prüfungsergebnisse ein.

4. Welche Rolle spielt das Fahrpersonal im Rahmen der DGUV Vorschrift 70?

Das Fahrpersonal hat die Pflicht, vor jeder Arbeitsschicht die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen des Fahrzeugs zu prüfen und Mängel zu melden. Bei Gefährdung der Betriebssicherheit muss der Fahrzeugbetrieb eingestellt werden.

5. Wie verhält sich die DGUV Vorschrift 70 zu anderen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften?

Die DGUV Vorschrift 70 konkretisiert das staatliche Arbeitsschutzrecht im Bereich der Unfallverhütung. Sie steht in Beziehung zu Gesetzen wie dem Arbeitsschutzgesetz und der Betriebssicherheitsverordnung und ergänzt diese um spezifische Anforderungen für Fahrzeuge im Fuhrpark.

Mehr Information zum Thema DGUV Vorschrift 70

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